Die Entwicklung eines Prototyps, die Finanzierung, mögliche Produktionswege – nicht jede Erfindung wird nicht immer verwertet. Belässt ein Arbeitgeber eine Diensterfindung unbenutzt als sogenanntes Vorratspatent, wie berechnet sich dann der Erfindungswert einer Arbeitnehmererfindung?
Ein Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Diensterfindung zu benutzen, sie zu lizenzieren oder zu verkaufen. Er kann sie auch unbenutzt in seinem Portfolio als sogenanntes Vorratspatent belassen. In einem solchen Fall hat der Arbeitgeber nur Kosten aus der Erfindung, aber keinen Nutzen. Jedenfalls noch nicht.
Denn Vorratspatente implizieren die Hoffnung zukünftiger Verwertung. Ein Vorratserfindungswert unterstellt, dass der Arbeitgeber gleichwohl von einem irgendwie gearteten Nutzen wie z.B. einer möglichen späteren Verwertbarkeit oder einem Behindern eines Konkurrenten ausgeht, wenn er das Patent trotz der Kosten aufrechterhält. Dies führt zu der langjährigen Praxis der Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA), einem Vorratspatent einen Erfindungswert zuzuscheiben, der auf Erfahrungswerten beruht.
Vorratspatent wird ein Erfindungswert zugeschrieben
Eine fiktiv anzunehmende Verwertungsmöglichkeit habe nach Vergütungsrichtlinie (RL.) 24 aus dem Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbEG) nur dann stattzufinden, wenn die Verwertung nicht nur objektiv möglich, sondern auch vernünftig sei, stellte die Schiedsstelle klar. Bei der Abwägung der Argumente zur Beantwortung dieser Frage spiele die unternehmerische Entscheidungsfreiheit – auch unter den Aspekten einer Kosten-Nutzung-Abwägung – allerdings eine nicht zu vernachlässigende Rolle, weil der Arbeitgeber das Risiko der Verwertung allein trage. Insofern stünde es der Schiedsstelle nicht zu, in die Unternehmenspolitik einzugreifen (Arb.Erf. 26/14 v. 15.07.2016). Eine Schätzung oder eine Unterstellung von fiktiven Vorteilen aufgrund von RL. 13 verbiete sich, weil es sich bei den Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst nicht um materielles Recht (weder Gesetz noch Rechtsverordnung) handele, sondern um ein unverbindliches Hilfsmittel zur Ermittlung der angemessen Erfindungsvergütung.
Wert eines Vorratspatents bei beabsichtigter Verwertung
Einem Vorratspatent könne aber dann ein gewisser Erfindungswert zugeordnet werden, wenn die Erfindung deswegen bevorratet wird, weil der Arbeitgeber beabsichtig, zukünftig mit der Verwertung Umsätze zu erzielen. Da sich die aus den Vergütungsrichtlinien rechtlich gebotene Schätzung dieser wirtschaftlichen Hoffnung als praxisuntauglich erwiesen habe, wendet die Schiedsstelle die Erfahrungssätze aus der eigenen ständigen Entscheidungspraxis an, die sich vom konkreten Unternehmen löst. Für Vorratspatente wird demnach jährlich ein Erfindungswert zwischen 640 EUR und 770 EUR angesetzt, erstmals zu zahlen ab dem 8. Patentjahr gerechnet ab der Patentanmeldung – nach Ablauf der siebenjährigen Überlegungsfrist aus § 44 Abs. 2 PatG. Diese Überlegungsfrist billigt dem Unternehmen eine Erprobungszeit, ebenso auch Faktoren wie Überlegungszeit und Patenterteilungsverfahren.
In Teilen der Industrie ist es aber auch verbreitete Praxis, statt dieser jährlichen Betrachtung einen pauschalen Erfindungswert mit den Erfindern zu vereinbaren. Dies hält die Schiedsstelle für sachgerecht, wenn dies auf Grundlage einer vernünftigen Prognose zur voraussichtlichen Lebensdauer der Patente erfolgt. Nehme man einen geschätzten Vorratserfindungswert von 4.000 € pro Patent an, ergebe sich ein Erfindungswert von 20.000 €. Bei einem Anteilsfaktor von 15 % ergebe sich daraus eine Vorratsvergütung von 3.000 €, lautete 2017 ein entsprechender Schiedsspruch (Arb.Erf. 67/14)
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Quellen:
Schiedsstelle des DPMA – Arbeitnehmererfindung
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