Am 04.08.2015 urteilte das Oberlandesgericht Hamm (Az. 4 U 119/14) über eine mögliche Verwechslung der Marken „Grillstar“ und „Grillstar.de“. Der Inhaber der seit Januar 2006 eingetragenen Marke „Grillstar“ scheiterte auch in zweiter Instanz mit seinem Antrag, die Marke „Grillstar.de“ wegen einer möglichen Verwechslungsgefahr löschen zu lassen.
Die Klägerin ist die Inhaberin der Gemeinschaftsmarke „Grillstar“. Die unter der Nummer #####/#### geführte Marke wurde am 15.11.2004 angemeldet und am 25.01.2006 eingetragen (Registerauszug Anlage RK 1). Die Marke ist für folgende Waren angemeldet (Klassen nach der Nizzaer Klassifikation):
Klasse 3: Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel.
Klasse 4: Technische Öle und Fette, Schmiermittel, Brennstoffe und Leuchtstoffe.
Klasse 11: Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen
Klasse 20: Möbel
Klasse 21: Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln), Kämme und Schwämme, Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert), Glaswaren, Porzellan und Steingut soweit in Klasse 21 enthalten.
Der Beklagte ist Inhaber der deutschen Wort-Bildmarke „Grillstar.de“. Die unter der Nummer ##### geführte Marke wurde am 13.08.2008 angemeldet und am 13.11.2008 eingetragen (Registerauszug Anlage RK 2). Die Marke war zum Zeitpunkt der Klageerhebung für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet:
Klasse 11: Grillgeräte (Küchengeräte) und deren Zubehör, soweit in Klasse 11 enthalten.
Klasse 21: Haushaltswaren, soweit in Klasse 21 enthalten, nämlich Küchengeräte (nicht elektrisch), Reinigungsgeräte (nicht elektrisch); Grillutensilien und –zubehör aus Stein, Metall, Nylon oder Kunststoff, nämlich Bratflächen, Bratpinsel, Bratpfannen, Bratspieße, Grillbürsten, Grillroste (Küchengeräte), Grillständer, Grillgeschirr.
Klasse 35: Betrieb von virtuellen Handelsplätzen (Onlineshop, elektronisches Kaufhaus) in elektronischen Medien, nämlich Präsentation von Waren- und Dienstleistungsangeboten für Dritte, einschließlich Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen; Dienstleistungen eines E-Commerce-Abwicklers, nämlich Warenpräsentation, Bestellannahme, Lieferabwicklung sowie Rechnungsabwicklung für elektronische Bestellsysteme; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen, auch online, nämlich in Bezug auf Grillgeräte und deren Zubehör.
Die Klägerin forderte den Beklagten auf, seine Markeneintragung für die Waren der Klassen 11 und 21 sowie für die unter der Klasse 35 vermerkten Dienstleistungen „Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen, auch online, nämlich in Bezug auf Grillgeräte und deren Zubehör“ löschen zu lassen, weil insoweit eine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden hier in Rede stehenden Marken bestehe.
Urteil und Begründung
Eine Verwechslungsgefahr zweier (Wort-) Bildmarken scheidet dann aus, wenn sich die Zeichenähnlichkeit lediglich in dem Wortbestandteil „Grillstar“ erschöpft, die Ausgestaltung der Marken jedoch sowohl farblich als auch gestalterisch derart voneinander abweicht (überwiegend rote Farbe sowie Abbildungen eines Pfeils und einer Feuerschale einerseits, gelbe und schwarze Farbgestaltung sowie Sternenbogen andererseits), dass keine Ähnlichkeit ersichtlich ist.
Durch die besondere grafische und farbliche Gestaltung erfahren die Marken erst ihre besondere Prägung und nicht bereits durch den übereinstimmenden Wortbestandteil „Grillstar“, der ohnehin für sich genommen jedenfalls für Waren und/oder Dienstleistungen aus dem Grillbereich keine Unterscheidungskraft besitzt.
Folglich verneinte daher die Anklagen des Verfalls der Marke (§ 49 MarkenG), sowie dem Bestehen älterer Rechte (§§ 51, 9 Abs. 1 Nr. 2, 125b Nr. 1 MarkenG).
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Quelle: OLG Hamm, Urteil vom 04. August 2015 – Az. 4 U 119/14
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