Zu Beginn des Jahres ist die neue „Swissness“ Gesetzgebung in Kraft getreten. Die Schweiz versucht ihren guten Ruf zu erhalten und die „Marke Schweiz“ verstärkt vor missbräuchlicher Verwendung durch Trittbrettfahrer zu schützen. Vor allem im Markenschutzgesetz (MSchG) gelten ab sofort schärfere Regeln.
Hervorragender Ruf der Schweizer Produkte: Fluch und Segen
Die Schweiz genießt in der ganzen Welt einen hervorragenden Ruf. Man verbindet das Land in der Regel mit Stabilität, hoher Lebensqualität und der wunderschönen Natur. Und so wundert es nicht, dass auch die Schweizer Produkte und Dienstleistungen im Ausland für Qualität, Tradition und Exklusivität stehen. Natürlich labelt man dann gerne seine Produkte mit der Schweizer Herkunftsbezeichnung, um bei der Kundschaft vertrauen zu erwecken und sich einen kleinen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. So ist in den letzten Jahren vermehrt zur missbräuchlichen Verwendung der „Swissness“ im In- und Ausland gekommen. Dem will man jetzt mit der neuen „Swissness“-Gesetzgebung entgegentreten.
Neuregelung des Markenschutzgesetzes: Straffere Vorschriften bei der Herstellung
Das neue Markenschutzgesetz (MSchG) unterteilt Waren in drei Kategorien: industrielle Produkte, Lebensmittel und Naturprodukte. Um sich weiterhin als schweizer Produkt vermarkten zu dürfen, müssen mindestens 50% der Herstellungskosten in der Schweiz anfallen. Bei industriell hergestellten Produkten wurde der Anteil sogar auf 60% erhöht. Für Lebensmittel wurde die Regelung getroffen, dass 80% der Rohstoffe (bei Milch 100%) aus der Schweiz stammen müssen, sowie der Großteil der Herstellung im Inland stattfinden muss. Bei Naturprodukten gilt der Ernteort, bzw. bei Tieren der Aufzuchtsort, als Herkunftsnachweis.
Auch für Dienstleistungen wurden neue Regelungen getroffen. Hier müssen ab sofort der Sitz und Ort der Unternehmensverwaltung in der Schweiz angesiedelt sein. Rein postalische Unternehmenssitze dürfen nicht mehr von der „Swissness“ profitieren.
Wer sich an die neue „Swissness“-Gesetzgebung hält, darf jetzt auch seine Waren mit dem Schweizerkreuz versehen. Das war bisher nur Dienstleistungen vorenthalten. Das Schweizerwappen, ein Zeichen von Amt und würde, bleibt aber weiterhin nur dem Gemeinwesen vorenthalten.
Alternative Herkunftsangabe bei mangelnder „Swissness“ möglich
Produkte und Dienstleistungen, die durch die neuen strengeren Regelungen die Anforderungen an eine Schweizer Herkunft nicht mehr erfüllen, können unter Umständen eine alternative Herkunftsbezeichnung verwenden. Wenn beispielsweise die Forschung oder das Design in der Schweiz erfolgen, sind Bezeichnungen wie „Swiss Design“, „Swiss Research“, „Swiss Engineering“ oder „Designed in Switzerland“ möglich. Das Schweizerkreuz darf dabei aber als Kennzeichnung nicht verwendet werden.
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Quelle:
Text: Eidgenössisches Institut für geistiges Eigentum
Bilder: Pixabay.com