Tech-Riese Apple scheitert mit einem Widerspruch gegen die Eintragung der japanischen Marke „Apple Assist Center“. Ein japanisches Unternehmen darf unter dieser Wortmarke seine Telefon- und Vermietungsdienste anbieten. Das entschied die Widerspruchsbehörde des JPO aufgrund der fehlenden Ähnlichkeit zwischen den angebotenen Dienstleistungen und den Apple Produkten.
Apple Assist Center: Wortmarke für Sekretariats- und Vermietungsdienste
Ein japanisches Unternehmen hatte im Juli 2016 die Eintragung der Marke „Apple Assist Center“ beim Japanischen Patentamt (JPO) beantragt. Etwa ein halbes Jahr später hat das JPO der Eintragung am 17. Februar 2017 stattgegeben, und zwar für folgende Nizza-Klassen:
- 35 (Sekretariatsdienste; Telefonannahme und Nachrichtenverarbeitung; Empfangsdienste für Besucher)
- 36 (Vermietung von Geschäfts- und Geschäftsräumen; Verwaltung von Gebäuden; Bereitstellung von Informationen im Bereich Gebäude für geschäftliche und kommerzielle Zwecke)
- 45 (Vermietung von Konferenzräumen; Vermietung von Ausstellungsräumen)
Kurz darauf wurde Apple auf die japanische Marke aufmerksam und legte Widerspruch gegen die Eintragung ein. Dabei beriefen sich die Kalifornier in ihrem Widerspruchsschreiben auf Artikel 4(1)(xv) des Japanischen Markenrechts. Darin ist festgehalten, dass eine Marke nicht eingetragen werden darf, wenn der Markeninhaber davon profitiere, dass seine Marke mit bekannten Produkten oder Dienstleistungen eines anderen Unternehmens verwechselt werden könnte.
Entscheidender Punkt: Keine Ähnlichkeit der Produkte und Dienstleistungen
Nun galt es zu klären, ob Artikel 4(1)(xv) auf die betreffende Marke „Apple Assist Center“ anwendbar ist. Die Widerspruchsbehörde des JPO kann zwar nicht bestreiten, dass die Apple Produkte einen guten Ruf und einen hohen Bekanntheitsgrad genießen. Sie weist jedoch darauf hin, dass es sich bei den Produkten des Tech-Riesen um grundsätzlich verschiedene Produkte und Dienstleistung handelt, als die die in der Markeneintragung von „Apple Assist Center“ in den Nizza-Klassen 35, 36 und 45 festgehalten sind.
Auch kommt die Widerspruchsbehörde in dem Prozess zu der Einschätzung, dass die Begriffe „Apple“ und „Apple Assist Center“ sich deutlich aus phonetischer sowie visueller Sicht unterscheiden.
Ein wichtiger Teil der Argumentation der Widerspruchsbehörde des JPO ist jedoch, dass der Teil der Wortmarke „Assist Center“ nicht eindeutig beschreibend für die Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 43 ist. Somit kann man die Wortmarke „Apple Assist Center“ nicht in die Teile „Apple“ und „Assist Center“ aufspalten, sondern muss die Wortmarke immer als Ganzes betrachten.
Letztendlich kam die Widerspruchsbehörde zu der Entscheidung, dass nicht die Gefahr bestehe, dass die Marke „Apple Assist Center“ mit den Produkten der Apple Inc. in Verbindung gebracht werden könnte. Somit kann Apples Widerspruch auf Basis des Artikel 4(1)(xv) nicht stattgegeben werden.
Falls jedoch Apple nachweisen sollte, dass sie zukünftig in selbigen Geschäftsfeldern tätig werden sollten wie Apple Assist Center (wovon momentan nicht auszugehen ist), hätten die Amerikaner allerdings gute Chancen in einem erneuten Anlauf die Marke zu blockieren.
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Quellen:
Text: Masaki Mikami
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