Aufgrund des Freihaltebedürfnisses und der fehlenden Unterscheidungskraft kann der Begriff „Soft Cake“ nicht als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt geschützt werden. Das entschied das Bundespatentgericht Anfang November 2016 und lies den bekannten Backwarenhersteller Bahlsen abblitzen. Das deutsche Familienunternehmen hatte versucht Soft Cake als Wortmarke schützen zu lassen, doch der 24. Senat des BPatG (Abteilung „Marken“) wies die Anmeldung zurück.
Mehr als ein Jahr zog sich das Verfahren um die „Soft Cake-Entscheidung“ hin, doch nun steht die Entscheidung fest: Die Wortmarke „Soft Cake“, die unter dem Aktenzeichen 3020150435058 gelistet ist, wurde zurückgewiesen. Die Anmeldung sollte für die Klasse 30 (feine Backwaren; feine Konditorwaren; Kekse; Schokoladenriegel; Waffeln) erfolgen. Das Hauptargument der BPatG-Begründung: Der Wortmarke fehlt es an Unterscheidungskraft und genießt ein berechtigtes Freihaltebedürfnis (siehe § 8 Abs. 2 Nr. 1 + 2 und § 37 Abs. 1 MarkenG).
Soft Cake ist beschreibend, nicht einzigartig
Der Begriff „Soft Cake“ gibt für die relevante Zielgruppe vor allem einen Hinweis über die Art und die Beschaffenheit eines Kuchens, einer Torte oder eines süßen Gebäckstück mit weicher Konsistenz. Ein solch‘ stark beschreibender (englischer) Begriff kann also nicht zur Bezeichnung konkreter Produkte eingesetzt werden.
Dabei ist das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Tz. 60 – Libertel; BGH GRUR 2014, 565, Tz. 17 – smartbook).
Zudem findet die Wortkombination „SOFT CAKE“ bereits vielfach im Inland in Bezug auf die beanspruchten Waren, insbesondere in Bezug auf die Ware „Eigebäck mit Fruchteinlage und Schokolade“, Verwendung.
Einen genauen Herkunftshinweis, also welcher Hersteller hinter dem Erzeugnis steckt, kann ein solcher Begriff nicht geben.
Ausgiebige Überprüfung der Anmeldefähigkeit im Vorfeld hätte Aufschluss gegeben
Allen die eine Wortmarke anmelden wollen empfehlen wir, die Anmeldefähigkeit im Voraus zu prüfen bzw. prüfen zu lassen. Dadurch ersparen Sie sich möglichen Ärger mit dem Deutschen Patent- und Markenamt (=Beschwerdeverfahren gegen Ihre Markeneintragung), können Kosten sparen (Anmeldegebühren werden nicht zum Fenster rausgeworfen) und können sich auf die Suche nach einem alternativen, aber eintragungsfähigen Markennamen begeben.
Oder denken Sie, dass man das Wort „Creamy„, „Spicy“ oder „Crunchy“ (als Wortmarke) ohne weiteres schützen kann?!
Markenanmeldungen: Gern stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite
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Quelle:
Text: Beschluss des 24. Senats (Marken) vom 02.11.2016 , AZ 24 W (pat) 556/16
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