Vor wenigen Tagen trat eine neue EU Verordnung für die Anmeldung von Unionsmarken in Kraft. Die grafische Wiedergabe der Marke in elektronischer Form, elektronische Veröffentlichungen durch das Amt und der Verzicht auf beglaubigte Kopien – die Zeichen stehen auf Digitalisierung.
Ziel der neuen Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 ist es, die verpflichtenden Angaben klar und erschöpfend festzulegen, die in einer Anmeldung einer Unionsmarke enthalten sein müssen. In der 20 Seiten langen Verordnung werden die Details präzisiert, die sich in vielen Bereichen um die digitale Darstellung der nötigen Nachweise dreht.
Die Anmeldung kann den Anspruch umfassen, dass das Zeichen durch Benutzung Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 erlangt hat sowie eine Angabe, ob es sich bei diesem Anspruch um einen Haupt- oder einen Hilfsanspruch handelt. Dieser Anspruch kann auch innerhalb des in Artikel 42 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 genannten Zeitraums eingereicht werden.
Wiedergabe der Marke
Die grafische Wiedergabe der Marke kann für bestimmte Markentypen über einen Link auf das elektronische Register des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) als gültige Form der Wiedergabe des Zeichens für Veröffentlichungszwecke anerkannt werden. Dies gilt für folgende Markentypen:
- 3D-Marken wie dreidimensionale Produkte oder auch Behälter und Verpackungen bzw. deren Gestaltung (Formmarke), wird die Marke entweder durch die grafische Darstellung der Form, einschließlich computergenerierter Bilder oder durch eine fotografische Abbildung wiedergegeben und kann elektronisch vorgelegt werden. Wird die Wiedergabe nicht elektronisch vorgelegt, kann sie bis zu sechs unterschiedliche Ansichten umfassen.
- Eine Marke, die aus der besonderen Platzierung oder Anbringung der Marke auf der Ware besteht (Positionsmarke) erfordert eine Darstellung, die die Positionierung der Marke und die Größe oder Proportion in Bezug auf die betreffenden Waren angemessen identifiziert. Die Elemente, die nicht Teil des Gegenstands der Eintragung sind, sind vorzugsweise durch unterbrochene oder gestrichelte Linien visuell auszuschließen.
- Eine Mustermarke wiederum, die ausschließlich aus einer Reihe von Elementen besteht, die regelmäßig wiederholt werden verlangt die Darstellung des Wiederholungsmusters.
- Eine Farbmarke muss die Farbe über einen allgemein anerkannten Farbcode wiedergeben, beispielsweise Pantone, Hex, RAL, RGB oder CMYK. Auch die systematische Anordnung mehrerer Farben kann so beschrieben werden.
- Eine Hörmarke wird über eine Tondatei wie beispielsweise das mp-Format oder aber durch die Notenschrift wiedergegeben.
- Die relativ neue Bewegungsmarke muss die Marke als Videodatei oder mit Hilfe von Standbildern darstellen. Werden Standbilder verwendet, so können diese nummeriert sein oder durch eine Beschreibung ergänzt werden, in der die Sequenz erläutert wird.
- In diesem Zusammenhang sind auch Bild-Ton-Marken, die Multimediamarke, und die Hologrammmarke genannt: beide erfordern die Darstellung als Videodatei oder geeignete grafische vollumfängliche Darstellungen.
Für alle genannten Marken ist grundsätzlich eine digitale Vorlegung möglich. Der Exekutivdirektor des Amts legt die Formate und Größe der entsprechenden elektronischen Datei sowie etwaige weitere technische Spezifikationen fest. Voraussetzung ist, sich in der sogenannten User Area des Amts anzumelden, da so eine sichere elektronische Kommunikation hergestellt wird.
Auch das Amt kann die digitalen Möglichkeiten nutzen. Das Amt kann Eintragungsurkunden ausstellen, in denen die Wiedergabe der Marke durch einen elektronischen Link ersetzt ist. Wurde die Wiedergabe der Marke in Form einer elektronischen Datei eingereicht, so wird der diesbezügliche Eintrag bei Eintragung der Marke durch einen elektronischen Link auf diese Datei zugänglich gemacht.
Wird die Wiedergabe nicht elektronisch vorgelegt, muss die Marke getrennt vom Textblatt der Anmeldung auf einem gesonderten Einzelblatt wiedergegeben werden. Dieses Einzelblatt muss alle relevanten Ansichten oder Bilder der Marke enthalten und darf nicht größer als das Format DIN A4 (29,7 cm hoch, 21 cm breit) sein. Ein Abstand von mindestens 2,5 cm von allen Rändern ist einzuhalten.
Neue Regeln auch für Übersetzungen
Die Vorlage von Übersetzungen kann sich übrigens auf die für das Verfahren relevante Teile begrenzen und muss zunächst auch nicht beglaubigt werden. Bei Zweifeln kann das Amt jedoch die Vorlage einer Beglaubigung, der zufolge die Übersetzung dem Ausgangstext entspricht, innerhalb einer bestimmten Frist verlangen.
Möchten auch Sie Ihre Marke als Unionsmarke anmelden?
Nutzen Sie doch noch heute einen unverbindlichen Rückruf-Termin mit uns! Unsere Anwälte betrachten jeden Fall individuell.
Quellen:
Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 der Kommission
EUIPO: Decisions_president/EX-18-1_en.pdf (in EN)
Bild:
kreatikar /pixabay.com / CCO License
Schreiben Sie einen Kommentar